Abwahlverfahren Bürgermeister Dormagen

Herr Bürgermeister Lierenfeld, na wie wärs? Ich habe so viele krasse Verfehlungen in Sachen Magral-Zinsteuerung von ihnen hier vorliegen. Glauben Sie wirklich es ist für Dormagen das Beste, wenn Sie noch 2 Jahre Bürgermeister bleiben? Nicht wirklich, oder? Ihnen geht es NUR um ihre politische Karriere und NICHT um das Wohl von Dormagen und den 65.000 Einwohnern und das schon seit 2014! Das musste ich leider in den letzten 20 Monaten meiner Recherche feststellen.

Und sie gehen über Leichen (Redewendung) dabei, wenn es sein muss! Mich als ihr ärgster Kritiker in Sachen ihrer katastrophalen Finanzpolitik, hätten sie gerne als „Leiche“ gesehen. Sie und die Magral AG haben mich aber unterschätzt und das ist auch gut so! 😉 Sie konnten mir „nur“ meine Existenz nehmen, und das wars! Na gut und ein paar tausend Euro als Ordnungsgeld!

Sie entscheiden wie es weiter geht, wenn sie weiter vertuschen mit ihrer Macht als Verwaltungschef was sie unserer Stadt mit der Magral-Zinssteuerung, die 30 Jahre lang unseren Haushalt in Millionenhöhe belasten wird, angetan haben, ja dann werde ich auf legalem Wege dafür sorgen, dass sie dafür mit allen Konsequenzen gerade stehen müssen, sogar ihre Meldeadresse könnte sich deswegen ändern.

Wenn sie das jetzt wieder mit ihrem „Freund“ dem Magral Anwalt Harder als Drohung sehen bitte, auch ihre Entscheidung! Den Herrn Anwalt werde ich auch noch überraschen!

Wenn sie EINMAL ihren abgelegten Amtseid ernst nehmen würden, müssten sie freiwillig zurücktreten. Wenn sie das nicht möchten, werde ich ein Abwahlverfahren anstreben. Ich weiß, sie haben den kompletten Rat im Griff, aber ich werde da ja noch mit meinen Bürgeranträgen auftreten, oder haben sie schon einen Weg gefunden, dass als waschechter Demokrat zu verhindern, oder sind sie gar keiner? Auch dann habe ich noch eine andere Idee. Ich bin nämlich NOCH schlauer, als sie!

Ich bin in Vorbereitung meiner Strafanzeigen, wann ich die rausschicke entscheide ICH. OB ich die rausschicke, da könnten Sie evtl. Einfluss drauf nehmen!

Ich weiß so ziemlich alles über das „Geschäftsmodell“ der Magral AG, was ich nicht nachvollziehen kann ist, wie man solche Verträge unterzeichnen kann, sowohl den Rahmenvertrag der Magral, als auch den der Banken als Wettgegner, ebenso die dazugehörigen Zinstauschverträge, jetzt 9!!! Soooo naiv können selbst sie nicht sein! Ist es der nicht mehr existente Kooperationsvertrag??? Oder noch schlimmer???

Auch die einstimmige Zustimmung des Stadtrates für eine weitere Zusammenarbeit mit der Magral AG ist Wahnsinn und unglaublich! Da steckt mehr dahinter! Ich werde beides noch rauskriegen!

Achim Breuer
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Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 29.8.2023

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Bekanntmachung der Neufassung vom 14.07.1994 70 / 146

§ 66 (Fn 40)
Abwahl des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es

1. eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder zu fassenden Beschlusses. Zwischen dem Eingang des Antrags und dem Beschluss des Rates muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist ohne Aussprache namentlich abzustimmen;

oder

2.eines in Gemeinden

a) mit bis zu 50.000 Einwohnern von mindestens 20 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde,

b) mit über 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 17,5 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde

und

c) mit mehr als 100.000 Einwohnern von mindestens 15 Prozent der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde

gestellten Antrags; § 26 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Der Bürgermeister ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten Bürger ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten beträgt. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Bürgermeister scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. Die Aufsichtsbehörde kann für die Dauer des Abwahlverfahrens das Ruhen der Amtsgeschäfte des Bürgermeisters anordnen, wenn der Rat dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder beantragt.

(2) Der Bürgermeister kann binnen einer Woche

1. nach dem Beschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1

oder

2. nach Feststellung der Zulässigkeit des Antrags nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch den Rat

auf die Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem ehrenamtlichen Stellvertreter zu erklären. Mit dem Ablauf des Tages, an dem dieser Verzicht dem ehrenamtlichen Stellvertreter zugeht, gilt die Abwahl als erfolgt.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist schriftlich beim Rat einzureichen und muss das Begehren zweifelsfrei erkennen lassen. Er muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. § 25 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Unterzeichnenden müssen an dem von ihnen anzugebenden Tag ihrer Unterschrift wahlberechtigt sein. Die Unterschriften dürfen bei Eingang des Antrags nicht älter als vier Monate sein. Nach Antragseingang eingereichte Unterschriftslisten werden nicht mehr berücksichtigt. Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Antrag zulässig ist. Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreter des Antrags nach Satz 2 Klage erheben.

Die Fußnoten habe ich weggelassen!