Kommentar & Meinung:
Ich rate ihnen deshalb ALLEN sich an die Gemeindeordnung in der Ratssitzung am 21.9.2023 zu halten und an ihren Amtseid! Das scheint mir bei der letzten Sitzung ein wenig zu kurz gekommen zu sein! Es geht um verdammt viel!
Unten zur Erinnerung §43 der Gemeindeordnung, daran MÜSSEN sie sich zwingend halten sonst sind sie haftbar zu machen. Auch ein Bürgermeister darf ihnen da nicht zu seinem eigenen Vorteil reinreden, egal welcher Partei sie angehören! Und der Bürgermeister der das tut weil er unsere Stadt in den Ruin geführt hat, sollte freiwillig zurücktreten, und zwar sofort!
Es stand noch NIE so schlecht um Dormagen wie jetzt, ihre Entscheidungen werden maßgeblich dazu beitragen, ob wir die Kurve nochmal kriegen, oder nicht! Und selbst dann wird Dormagen vielleicht 50 Jahre brauchen um wieder auf Normalniveau im Vergleich zu anderen Kommunen zu kommen.
Die Zinswetten über 300 Mio. € bei 65.000 Einwohnern sind dass Dümmste was ich in 60 Jahren je gesehen habe. Wer sowas macht als Bürgermeister, Kämmerer oder nur als Stadtrat unterstützt, hat nichts in der Politik oder in der Führungsriege einer Kommune verloren. Auch schon weil der Kassenkredit in gleicher Höhe sein muss. (Konnexität). Und erst recht nicht wer eine Magral AG als Berater aussucht.
Bei nur 1,75% Arbitrage für die Zinstauschverträge der Wettbanken, haben die Magral und die Banken schon 5,25 Millionen Euro an uns verdient, und das sind Steuergelder!!! Soviel Geld wird die Magral-Zinsteuerung niemals auf das Konto der Stadt Dormagen bringen auch nicht in 1000 Jahren, im Gegenteil! So wie ich das „Geschäftsmodell“ recherchiert habe, bleibt das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein kaufmännisches Minusgeschäft für die Kommunen! Begreifen sie das endlich, und wenn sie es nicht durchschauen, dann glauben sie mir das wenigstens! Sie glauben ja auch der Magral!
Sie verhindern unrechtmäßig, dass ich das als Bürger überprüfen lassen kann! SIE haften dafür!
Die Tinte unter einem Zinstauschvertrag ist noch nicht trocken, da ist schon eine Menge Steuergeld weg. Können oder wollen sie das nicht verstehen??? Sind sie so dumm? Warum nicken sie den Blödsinn ab…? Ich will das jetzt hier nicht weiter ausführen, dann wird’s noch schlimmer!
Das macht mich jedenfalls als Bürger mächtig sauer, denn das so verplemperte Geld könnte man jetzt gut brauchen.
Lesen sie ruhig nochmal § 43, in ihrem eigenem Interesse!
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§ 43 (Fn 63)
Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
(1) Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich
nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge
nicht gebunden.
(2) Für die Tätigkeit als Ratsmitglied, Mitglied einer Bezirksvertretung
oder Mitglied eines Ausschusses gelten die Vorschriften der §§ 30 bis
32 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
- Die Pflicht zur Verschwiegenheit kann ihnen gegenüber nicht vom
Bürgermeister angeordnet werden; - die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt bei Ratsmitgliedern der Rat, bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen die Bezirksvertretung und bei Ausschußmitgliedern der Ausschuß;
20.09.23, 21:42 SGV Inhalt : Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Bekanntmachung der Neufassung | RECHT.NR…
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=2&gld_nr= 2&ugl_nr=2023&val=6784&ver=0&aufgehoben=N&keyword=&bes_id=6… 34/111 - die Offenbarungspflicht über Ausschließungsgründe besteht bei
Ratsmitgliedern gegenüber dem Bürgermeister, bei Mitgliedern der
Bezirksvertretungen gegenüber dem Bezirksvorsteher und bei
Ausschußmitgliedern gegenüber dem Ausschußvorsitzenden vor
Eintritt in die Verhandlung; - über Ausschließungsgründe entscheidet bei Ratsmitgliedern der
Rat, bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen die Bezirksvertretung, bei
Ausschußmitgliedern der Ausschuß; - ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird vom Rat, von der
Bezirksvertretung beziehungsweise vom Ausschuß durch Beschluß
festgestellt; - Mitglieder der Bezirksvertretungen sowie sachkundige Bürger und
sachkundige Einwohner als Mitglieder von Ausschüssen können
Ansprüche anderer gegen die Gemeinde nur dann nicht geltend
machen, wenn diese im Zusammenhang mit ihren Aufgaben stehen;
ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Bezirksvertretung beziehungsweise der Ausschuß.
(3) Die Ratsmitglieder und die Mitglieder der Ausschüsse müssen
gegenüber dem Bürgermeister, die Mitglieder einer Bezirksvertretung
gegenüber dem Bezirksvorsteher Auskunft über ihre wirtschaftlichen
und persönlichen Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung
ihres Mandats von Bedeutung sein kann. Die näheren Einzelheiten
regelt der Rat. Die Auskunft ist vertraulich zu behandeln. Name,
Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. Nach Ablauf der
Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen
Mitglieder zu löschen. § 7 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom - Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8) in der jeweils geltenden
Fassung bleibt unberührt.
(4) Erleidet die Gemeinde infolge eines Beschlusses des Rates einen
Schaden, so haften die Ratsmitglieder, wenn sie
a) in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht
gehandelt haben,
b) bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben, obwohl sie nach dem
Gesetz hiervon ausgeschlossen waren und ihnen der Ausschließungsgrund bekannt war,
c) der Bewilligung von Aufwendungen und Auszahlungen zugestimmt
haben, für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden.